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Wer kann ein Kind adoptieren?




Adoptionsrecht bei homosexuellen Paaren

Auch homosexuelle Paare wünschen sich oftmals eine Familie. Die gesetzliche Lage verbietet gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die Fremdadoption. Eine Erweiterung des „Lebenspartnerschaftsgesetzes“ im Jahr 2005 erlaubt jedoch die Stiefkindadoption.

Die gleichgeschlechtliche Ehe

Seit dem 1. August 2001 ist eine Heirat zwischen homosexuellen Personen möglich. Das „Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)“ definiert dies als „Begründung einer Lebenspartnerschaft“ und räumt den Partnern die gleichen Rechte und Pflichten wie einer heterosexuellen Ehe ein. Unterschiedliche Regelungen bestehen gegenwärtig noch im Steuer-, im Beamten- und im Adoptionsrecht.

Adoption innerhalb einer Lebenspartnerschaft

Paare in einer Lebenspartnerschaft dürfen laut Gesetz gemeinsam keine Kinder adoptieren. Seit 2005 kann ein leibliches Kind des Lebenspartners als „Stiefkind“ angenommen werden, sofern der andere leibliche Elternteil dem zustimmt. Nach einer Prüfung von staatlichen Stellen muss eine Adoption dem Wohl des Kindes entsprechen.

Die Verwandschaftsbeziehung zwischen dem Kind und dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Familie erlischt dadurch. Das adoptierte Kind hat innerhalb der Lebenspartnerschaft dann die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Ein Antrag auf Adoption muss beim Vormundschaftsgericht gestellt und von einem Notar beurkundet werden.

Ein fremdes Kind adoptieren kann lediglich einer der beiden Lebenspartner als „Einzelperson“. Dazu ist die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. Dieser kann daraufhin lediglich ein eingeschränktes Sorgerecht beantragen, sofern er mit dem Kind zusammenlebt und der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung abgibt. Dieses beinhaltet die Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und der Entscheidungsberechtigung bei Gefahr im Verzuge. Er wäre somit berechtigt alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, aber auch verpflichtet den sorgeberechtigten Elternteil bzw. die Elternteile unverzüglich zu unterrichten.

Verfahren bei einer Stiefkindadoption

Der Lebenspartner, der Interesse daran hat das leibliche Kind seines Lebenspartners anzunehmen, muss einem Notar vorab einige Erklärungen einreichen. Dazu zählt die Einwilligung der/des sorgeberechtigten Elternteils, eine Erklärung der/des Annehmenden Elternteils, eine Einwilligung des biologischen Elternteils, eine Einwilligung des Kindes, bzw. bis zum 14. Lebensjahr seines gesetzlichen Vertreters und die Zustimmung anderer Kinder des Annehmenden.

Der Notar stellt daraufhin einen Antrag beim Vormundschaftsgericht, welches diesen prüft und unter Einbezug eines Gutachtens des örtlichen Jugendamtes letztendlich zum Wohl des Kindes entscheidet.

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