
Betreuungsgesetz
Das Betreuungsgesetz ist für behinderte Kinder wichtig, wenn diese volljährig werden.
Betreuung
Wird das behinderte Kind 18, ist es volljährig, egal ob es behindert ist. Es hat dann die Möglichkeit, einen Betreuer zu bestellen, wenn es wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen kann.
Gegen seinen Willen darf aber kein Betreuer bestellt werden, ebenso darf er sich nicht um Angelegenheiten kümmern, die vom Volljährigen selbst erledigt werden können.
Außerdem muss geprüft werden, ob der Betroffene beispielsweise in der Familie Hilfe erhalten kann, in diesem Fall wäre eine externe Betreuung nicht notwendig, wenn diese von Familienmitgliedern übernommen werden kann.
Die Betreuungsperson hat denselben Stellenwert wie ein gesetzlicher Vertreter und Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Kosten muss der Betroffene allerdings selbst tragen.
Wer kann Betreuer werden?
Betreuungsperson können die Eltern oder ein Elternteil sein, aber auch jede andere volljährige Person, die sich dazu bereit erklärt. Das volljährige Kind kann selbst entscheidet, wer seine Betreuungsperson sein soll. Die Eltern des volljährigen Kindes haben das Recht, aber keine Pflicht, Betreuer zu werden. Entscheidend ist das Wohlergehen des zu Betreuenden.
Ausnahmen sind aber Mitarbeiter aus dem Wohnheim, in dem der Betroffene lebt, oder aus der Werkstatt für behinderte Menschen.
Wie wird man Betreuer?
Der Betroffene beantragt einen Betreuer; das Betreuungsgericht bestellt ihn dann. Für dieses Verfahren ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig.Der Betroffene muss dann vor Gericht vorsprechen, damit sich der Richter einen Eindruck von ihm und seiner Selbstständigkeit machen kann. Die Anhörung kann auch zu Hause stattfinden, aber nicht gegen den Willen des Betroffenen.Der Betreuer wird anschließend vom Gericht mündlich verpflichtet. Er erhält zusätzlich eine Urkunde, mit der er sich bei Bedarf als Betreuer ausweisen kann.
jdö
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