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Hausratsversicherung im Schadensfall: Checkliste für Versicherte

  • Meldepflicht: Im Schadensfall muss der Versicherte den Schaden unverzüglich der Hausratsversicherung melden. Diese kann dem Versicherten anschließend auch Anweisungen für die Schadensminderung geben, die er befolgen muss. Viele Versicherer haben hierfür eine Hotline eingerichtet.

  • Schadensstelle unverändert lassen: Der Versicherte sollte die Schadensstelle so lange unverändert lassen, bis sie vom Versicherer freigegeben wird. Etwas anderes gilt dann, wenn der Versicherte mit seiner Handlung den Schaden in Grenzen hält oder vermindert – und er beispielsweise bei einem Wasserschaden den Keller trockenlegt, damit keine weiteren Schäden entstehen können. Experten raten, möglichst sofort Fotos von der Schadensstelle und den beschädigten Gegenständen anzufertigen.

  • Den Schaden gering halten: Beispielsweise müssen gestohlene EC-Karten, Kreditkarten, Sparbücher und andere Urkunden sofort gesperrt werden. Bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn zudrehen. Hält der Versicherte sich nicht an diese Obliegenheiten, kann ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und der Versicherer muss den Schaden unter Umständen nicht (voll) übernehmen.

  • Polizei sofort informieren: Ein Raub, Einbruchsdiebstahl oder Vandalismus muss auch der Polizei sofort gemeldet werden. Das gilt ganz besonders dann, wenn keine eindeutigen Einbruchsspuren vorhanden sind. Dann ist es für den Nachweis an den Versicherer ganz besonders wichtig, dass die Polizei nach Spuren oder Fingerabdrücken suchen kann.

  • Inventarliste erstellen: Eine vollständige Liste der beschädigten, zerstörten oder gestohlenen Gegenstände  anfertigen – und zwar sowohl für die Hausratversicherung als auch die Polizei. Dabei sollten Anschaffungsdatum und Wert der Gegenstände aufgelistet werden. Ratsam ist es daher, stets alle Kaufbelege sorgfältig aufzubewahren.

  • Abschlagszahlung verlangen: Steht der Anspruch des Versicherten dem Grunde nach fest und ist nur die Höhe des Schadens noch unklar, kann der Versicherte eine Abschlagszahlung vom Versicherer einfordern.

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