
Ehekrise - Die Trennung vorbereiten
Die Trennung vom Ehepartner ist eine hoch emotionale Situation. Dennoch verlangt gerade diese Lebensphase einen klaren Kopf. Viele organisatorische Dinge müssen geklärt werden, damit die ehemaligen Partner nach der endgültigen Scheidung ein großes Maß an Sicherheit behalten.
So traurig es ist: Viele Ehepartner in der Krise sehen sich nicht mehr an vergangene Versprechen gebunden. Jetzt soll nur noch der eigene Vorteil gesichert werden. Es wird um jeden Wert gefeilscht und gerungen - auch mit unredlichen Mitteln.
Wer hier zu nachgiebig ist, kann nach der Scheidung eine böse Überraschung erleben.
Deshalb sollte sich jeder, die wichtigsten zu erledigenden Punkte vor Augen führen. Egal wie groß der Schmerz über den Trennungsvorgang ist, Unterhalt, Sicherung der Wohnung (bzw. das Erlangen einer neuen Wohnung), Sicherung von Hausrat und Vermögen sowie die Sicherung der Versorgungssituation der Kinder haben äußerste Priorität.
Zunächst gilt es, sich einen Überblick zu verschaffen:
Wie sieht ihre finanzielle Situation aus? Wie hoch sind die Einkünfte der Partner genau? Existieren Lebensversicherungen? Besitzt einer der Partner Immobilien oder Vermögen? Genauso wichtig: Hat einer der Partner Schulden? Wenn ja, wie hoch ist die Summe? Bei wem wurden die Schulden aufgenommen?
Auch die gemeinsame Vermögenssituation muss geklärt sein: Wer ist Mieter der Wohnung? Gibt es gemeinsame Konten oder Immobilien? Wurde gemeinsam ein Kredit aufgenommen?
Derjenige, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss einen Anwalt an seiner Seite haben. Theoretisch benötigt der andere Partner keinen Anwalt. Da dies aber nur bei einverständlichen Scheidungen sinnvoll ist, empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten, der hilft, Handlungsperspektiven zu entwickeln. Nun ist der richtige Zeitpunkt dazu.
Der Anwalt berät zum Beispiel in Sachen Wohnungssicherung. Nur in Fällen häuslicher Gewalt, kann der Partner gezwungen werden, die Wohnung zu verlassen. Im günstigsten Fall kommt es zu einer einvernehmlichen Verständigung über die Fortnutzung der Wohnung.
Wurde der Mietvertrag von beiden Partner unterzeichnet, muss der ausziehende Partner aus dem Vertrag entlassen werden.
Hier ist die Absprache mit dem Vermieter unerlässlich, ansonsten könnten Mietforderungen auf den Partner zukommen, der obwohl ausgezogen, noch immer als Mieter im Mietvertrag steht.
Eine realistische Einschätzung der Unterhaltsforderungen kann in der Regel nur ein Anwalt vornehmen. In die Rechnung gehören auch Krankenversicherungs- und Altersvorsorgeunterhalt.
Einfacher ist hingegen die Regelung des Sorgerechts. Zumindest theoretisch. Leider wird gerade über das Sorgerecht in der Praxis besonders leidenschaftlich gestritten.
Prinzipiell sieht der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung vor. Das heißt, dass beide Elternteile über die Belange des Kindes entscheiden. Der Partner, bei dem das Kind wohnt, entscheidet dabei über die Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig. Nur bei wesentlichen Entscheidungen muss der andere Elternteil zu Rate gezogen werden.
Auch über das Umgangsrecht sollte es eigentlich Einigkeit geben, denn das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Wird das Kind von einem der Partner entzogen, entspricht dies nicht dem Wohl des Kindes. Nur wenn einer der Partner schädlichen Einfluss auf das Kind ausübt, kann er vom Umgangsrecht ausgeschlossen werden.
Bei der Aufteilung des Hausrats ist es ratsam, eine Einigung zwischen den Eheleuten herbei zu führen, da ein gerichtliches Hausratsteilungsverfahren kostspielig und selten gerecht ist. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände der Wohnung, die gemeinsam genutzt werden.
Gemeinsame Schulden sind ein etwas komplizierteres Thema. Hat nur einer der Partner einen Kredit aufgenommen, so haftet er auch allein für die Rückzahlung. Bei der Berechnung des Unterhalts können diese Schulden unter Umständen wieder eine Rolle spielen, sofern sie in der Zeit vor der Trennung gemacht wurden.
Um gemeinsame Schulden handelt es sich, wenn beide Eheleute den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Entsprechend müssen beide Partner haften. Allerdings haftet nicht jeder automatisch für die Hälfte des Kredits. Das Kreditunternehmen kann sich gewissermaßen aussuchen, von wem sie den vollen Betrag zurück erstattet bekommen möchte.
Anders sieht es unter den Eheleuten aus. Hat einer von beiden den Kredit getilgt, kann er vom anderen die Zahlung seines Anteils verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er nicht allein Vorteile aus dem Schuldverhältnis zog, z.B. bei der Anschaffung eines PKW, den er nur selbst nutzt.
Auch gemeinsame Schulden können Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt haben. Tilgt einer der Ehegatten die gemeinsam Schuld, kann er den Betrag unter Umständen vom Unterhalt abziehen. Wie dies im Einzelfall aussieht, kann am besten ein Anwalt beurteilen.
Gerade bei finanziellen Fragen sollte eigentlich das Prinzip Fairness gelten. Um Ungereimtheiten zu verhindern, sollte das gemeinsame Konto in der Trennungsphase aufgelöst werden, so kann keiner der Partner das Geld durch eigenmächtiges Abheben für sich beanspruchen. Auch die Vollmacht für das eigene Konto, bzw. für das des Ex-Partners sollte so früh wie möglich widerrufen werden.
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