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Der Ehevertrag

Natürlich soll eine Ehe ewig halten. Wer heiratet, denkt nicht an ein mögliches Ende. Schon gar nicht an Streit um Geld und Güter. Fakt jedoch ist: Rund ein Drittel aller Ehen scheitern. Um Streit nach dem Ende einer Ehe zu vermeiden, ist es durchaus vernünftig, Unterhalts- und Versorgungsansprüche sowie die Gütertrennung vertraglich zu regeln.

Dies gilt insbesonders, wenn tatsächlich Vermögen im Laufe einer Ehe angehäuft wird, zum Beispiel durch ein Unternehmen, das von einem der Ehepartner betrieben wird.
Ohne Ehevertrag leben die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das Vermögen von Mann und Frau bleibt automatisch getrennt. Weder der eine noch der andere Ehepartner haftet für die Schulden des anderen, sofern die Schulden nicht gemeinsam gemacht wurden.

Kommt es zu einer Scheidung, wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens ermittelt, welcher Partner den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Vereinfacht gesagt, muss dieser Ehepartner die Hälfte des so bezeichneten Zugewinns dem Ehepartner auszahlen.

Dies wird als Zugewinnausgleich bezeichnet und kann zur Folge haben, dass das Unternehmen aufgelöst werden muss, um den Ehepartner auszuzahlen.

Ein Ehevertrag, der eine Gütertrennung vorsieht, würde diese Misere, die letztendlich Vermögensvernichtung bedeuten würde, verhindern.

Anders herum heißt das natürlich auch: Wo kein Vermögen angehäuft wird, braucht auch keine Gütertrennung vereinbart werden.

Aber nicht nur die Gütertrennung kann in einem Ehevertrag geregelt werden, sondern auch Unterhaltsansprüche.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich gemeinhin nach dem Lebensstandard während der Ehe, sowie nach der Leistungsfähigkeit desjenigen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.

Vertraglich könnte man sogar den völligen Unterhaltsverzicht vereinbaren, der allerdings nicht den Unterhalt für die Zeit der Ehe und den Kinderunterhalt betrifft.

Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich sind durch einen Ehevertrag festlegbar.
Ohne Ehevertrag werden bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die in der Zeit der Ehe erworben wurden, gegeneinander aufgerechnet. Die Summe der Anwartschaften wird geteilt, so dass ein Partner dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen muss.

Sollten durch einen Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich festgelegt werden, bedarf es einer Genehmigung durch das Familiengericht.

Ein Ehevertrag kann vor und während einer Ehe geschlossen werden. Verfasst werden sollte er von einem Rechtsanwalt, der die Ehepartner auch über die Konsequenzen des Vertragstextes informiert. Abschließend wird der Vertrag notariell beurkundet. In der Beurkundungsgebühr beim Notar sind Beratung, Entwurf, Besprechungen und schließlich das Verlesen und damit die Beurkundung im engeren Sinn eingeschlossen.

Beide Partner sollten sich über die Bedeutung des Vertrags im Klaren sein. Eine Ehevertrag kann zu schnell zu Lasten des Geringverdienenden werden. Häufig handelt es sich dabei um die Frau. Ausführliche Beratung ist also angezeigt.

Wichtig ist, dass beide Partner dem Vertrag zustimmen können - und nicht bereits der Vertrag selbst Grund für Streit und Misstrauen birgt. Ein Ehevertrag sollte einem Partner nicht die finanzielle Grundlagen entziehen, sondern die wechselseitige Absicherung der Ehepartner zur Folge haben.

Da die Vereinbarung über Gütertrennung auch Konsequenzen auf die Erbquoten hat, sollte auch dieser Punkt bei der Beratung nicht ausgelassen werden.


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