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Krankenversicherung
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Krankenversicherung. Ab einem Einkommen von 49.500 Euro im Jahr (seit 2011) kann ein Arbeitnehmer sich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden, wenn sein Gehalt in einem Jahr diese Grenze übersteigt (bisher: in drei aufeinanderfolgenden Jahren). Die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist dann sinnvoll, wenn der Versicherte bessere Leistungen als die der gesetzlichen Krankenkasse wünscht und bereit ist, dies langfristig teuer zu bezahlen.
Einmal privat – immer privat?
Wer sich einmal für die private Krankenversicherung entschieden hat, kann nur noch schwer in das gesetzliche System zurück. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Versicherten in jungen Jahren von den geringen Beitragssätzen profitieren und später, wenn sie in schlechterem Gesundheitszustand sind, auf eine günstigere gesetzliche Krankenversicherung ausweichen können. Häufig befassen sich die Privatversicherten mit diesem Thema erst, wenn die Beiträge aufgrund ihres schlechteren Gesundheitszustandes gestiegen sind. Hat man sich einst günstig privat versichern lassen, könne es später durchaus einmal „zum dicken Ende kommen“, so Nischalke.
Voraussetzungen für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse:
- Wenn die regelmäßigen Einkünfte unter die Versicherungspflichtgrenze (für das Jahr 2011 wurde diese Grenze bei 49.500 Euro festgelegt) sinken. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherte weniger verdient als vorher oder er unter die neue Beitragsbemessungsgrenze fällt und sein bisheriges Jahreseinkommen nicht mehr ausreicht.
- Bei Arbeitslosen gilt: Anders als früher kommen sie nicht mehr automatisch zurück in das gesetzliche System. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes Anfang 2011 muss künftig das Jobcenter für Hartz IV-Empfänger den vollen Beitrag für die Private Krankenversicherung zahlen.
- Bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. Wer die Rückkehr erwägt, sollte mindestens zwölf Monate vor Vollendung seines 55. Lebensjahres – etwa durch Reduzierung der Arbeitszeit - sicherstellen, dass sein Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Für alle anderen kann der Wechsel in den Basis- oder Standardtarif der privaten Krankenkasse eine Lösung sein, den der Gesetzgeber 2009 eingeführt hat.
- Selbständige können nur dann zurück in das gesetzliche System, wenn sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln, das mit einem Einkommen unterhalb der Grenze zur Versicherungspflicht einhergeht. Wer seine Selbständigkeit aufgibt und kein eigenes Einkommen bezieht, hat die Möglichkeit, in die Familienversicherung des Ehepartners oder der Eltern zu wechseln.
Bei der Wahl der Krankenversicherung sollte sich jeder überlegen, wo er die Prioritäten setzen möchte. Anders als in der privaten Krankenkasse kann in der gesetzlichen auch an der Leistungsschraube gedreht werden - und tatsächlich sind viele Leistungen in der Vergangenheit schon gekürzt worden. Die Frage laute auch immer: Wo könnten existenzbedrohende Risiken liegen und sind diese zuerst abgedeckt? Je nach Familiensituation kann der individuelle Schwerpunkt etwa auf Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung oder Risikolebensversicherung liegen, so Nischalke.
Wichtig für Familien:
Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der privaten Krankenversicherung Ehepartner ohne eigenes Einkommen und die Kinder nicht mitversichert – das heißt: Für jedes Familienmitglied muss ein eigener Beitrag gezahlt werden. Anders als bei Erwachsenen ist die Prämie für Kinder hier unabhängig vom Geschlecht gleich hoch; sie liegt etwa zwischen 60 bis 120 Euro. Eine Gesundheitsprüfung entfällt hier - allerdings nur, wenn die Eltern das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats bei der privaten Krankenversicherung anmelden. Gehen beide Ehepartner arbeiten, fällt das Kind unter den Versicherungsschutz des besser verdienenden Ehegatten. Ist dies – wie häufig – der privat versicherte Ehepartner, müssen die Kinder ebenfalls eine private Krankenversicherung erhalten. Eine kostenlose Familienversicherung scheidet dann aus, auch wenn ein Elternteil noch gesetzlich versichert ist.
Tipp: Kinder sind bei der gesetzlichen Krankenkasse bis zum 18. Lebensjahr mitversichert. Diese Frist verlängert sich bei einem längeren Schulbesuch, dem Wehr- oder Zivildienst und während des Studiums bis maximal zum 26. Lebensjahr.
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