
Pflegestufen für ein behindertes Kind
- Allgemeine Informationen zu den Pflegestufen
- Pflegestufe 1
- Pflegestufe 2
- Pflegestufe 3
Allgemeine Informationen zu den Pflegestufen
Mit einer Pflegestufe besteht die Möglichkeit, Hilfe und Unterstützung in Form von Sach- und Geldleistungen zu bekommen.
Der Pflegebedarf wird ähnlich wie bei Erwachsenen geregelt. Der Aufwand der pflegerischen Hilfen wird mit dem von gleichaltrigen verglichen. Grundlage dafür ist eine Entwicklungstabelle, in der die Angaben für die Pflege eines nicht behinderten Kindes angegeben sind. Von der Pflegezeit des behinderten Kindes werden die Minuten aus der Tabelle abgezogen, um den Mehraufwand errechnen zu können. Der Aufwand wird geringer, je älter das gesunde Kind wird.
Im ersten Lebensjahr wird eine Pflegestufe nur selten gewährt, da auch gesunde Säuglinge einen hohen Pflegebedarf haben. Eine besondere Begründung muss bei so jungen Kindern vorliegen, beispielsweise bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme.
Bei der Pflegekasse (das ist die gleiche wie die Krankenkasse) kann die Pflegestufe beantragt werden. Ein Sachverständiger vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird im Auftrag der Pflegekasse zu Hause prüfen, was das Kind kann und wobei es wie lange Hilfe benötigt. Wichtig bei diesem Besuch ist, zu zeigen, was das Kind nicht kann. Zu demonstrieren, was das Kind ohne Hilfe schafft, könnte sich nachteilig auswirken, da es ja um zusätzlich zu leistende Pflege, also die Unselbstständigkeit des Kindes geht. Der Sachverständige geht dabei nach Begutachtungsrichtlinien vor, die deutschlandweit einheitlich sind.
Die Pflegekasse bestimmt dann anhand der Gutachten die Pflegestufe. Wenn Sie der Meinung sind die Entscheidung sei falsch, sollten Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Die Einteilung der Pflegestufen ist die Selbe, wie bei Erwachsenen. Es gibt Die Pflegestufen 1, 2 und 3. Darüber hinaus di sogenannte „Pflegestufe 0“ und „Pflegestufe 3 + Härtefall“ bei besonders schwerwiegenden Behinderungen.
jdö
(Kopie 1)
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