
Pflegeversicherung: Kurzzeitpflege – Entlastung für Pflegende
Bis zu vier Wochen im Jahr können Pflegepersonen das behinderte Kind einer Pflegeeinrichtung anvertrauen
Eltern, die ihr behindertes Kind rund um die Uhr pflegen, können entlastet werden. Die Kurzzeitpflege ermöglicht die Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung für 28 Tage und maximal 1510 Euro im Jahr. Kosten, die diesen Betrag übersteigen, müssen aber von den Eltern selbst gezahlt werden. Das Kind muss mindestens die Pflegestufe 1 haben, um die Kurzzeitpflege zu erhalten. Der Betrag von 1510 Euro gilt für alle Pflegestufen.
Gründe und Dauer für Kurzzeitpflege sind egal
Krankheit, ein Kuraufenthalt oder Erschöpfung der pflegenden Person (meist die Eltern) können Gründe sein, die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ist es aber egal, aus welchen Gründen sich für die Kurzzeitpflege entschieden wird. Ob ein Tag oder drei Wochen Kurzzeitpflege am Stück in Anspruch genommen werden, kann auch frei gewählt werden.
Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen ist die Kurzzeitpflege auch geeignet.
Einrichtungen müssen zugelassen sein
Die Einrichtung muss für die vollstationäre Kurzzeitpflege zugelassen sein. Welche Einrichtungen es gibt, kann bei der Pflegeversicherung erfragt werden. Die Anzahl der Plätze in den Pflegeeinrichtungen sind nur begrenzt. Eine frühzeitige Anmeldung ist also wichtig, beispielsweise wenn die Kurzzeitpflege in der Ferienzeit erfolgen soll.
Ein Antrag sollte am besten auch vor Beginn der Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die zuständige Pflegekasse ist mit der Krankenkasse verbunden. Wer beispielsweise bei der AOK krankenversichert ist, ist dort auch pflegeversichert.
jdö
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