
Pflegeversicherung: Pflegezeitgesetz
Bei plötzlicher Krankheit eines Kindes oder nahen Angehörigen kann ein Arbeitnehmer bis zu zehn Tage von der Arbeitsstelle fern bleiben, um dem Kind die Pflege zu gewährleisten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bis zu zehn Arbeitstage kann ein Beschäftigter von der Arbeitsstelle fern bleiben, wenn ein naher Angehöriger in eine akut auftretende Pflegesituation gerät. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll dem Arbeitnehmer dienen, um dem nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege sicher zu stellen oder zu organisieren.
Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, sowie eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, aber auch die des Ehegatten oder Lebenspartners. Schwiegerkinder und Enkelkinder zählen auch dazu.
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts besteht nicht.
Pflegezeit
Der Beschäftigte kann Pflegezeit in Anspruch nehmen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die hat er dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mitzuteilen. Auch die Dauer und ob die Pflegezeit vollständig oder teilweise erfolgen soll.
Bei einer teilweisen Freistellung sollen Arbeitgeber und Beschäftigter schriftlich vereinbaren, wie die Arbeitszeit verringert und verteilt wird, dabei soll der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten entsprechen.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht, wenn der Betrieb weniger als 15 Beschäftigte hat.
Dauer der Pflegezeit
Längstens sechs Monate kann die Pflegezeit beansprucht werden. Wird ein kürzerer Zeitraum beansprucht, kann dieser bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Ändert sich die Situation, beispielsweise wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder häuslich nicht mehr gepflegt werden kann, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber muss darüber unverzüglich informiert werden. Er muss der vorzeitigen Beendung der Pflegezeit zustimmen.
Kündigungsschutz
Von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit darf der Beschäftigte nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Fällen ist dies zulässig und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Grundlage ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG): http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf
jdö
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