
Pflegeversicherung: Verhinderungspflege / Ersatzpflege
Die Ersatzpflege springt ein, wenn die Pflegeperson das behinderte Kind nicht pflegen kann - verhindert ist.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate das behinderte Kind in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Begrenzt ist die Ersatzpflege auf 28 Tage im Jahr. Dabei wird von der Pflegekasse ein Höchstbetrag von 1510 Euro jährlich erstattet.
Die Ersatzpflege kann professionelles Pflegepersonal durchführen. Es ist aber auch möglich, Bekannte, Nachbarn oder Familienmitglieder, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben und ab dem 3. Grad verwandt sind, mit der Pflege zu beauftragen. Um die Kosten erstattet zu bekommen, stellt man bei der Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege.
Stundenweise Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, kann für diesen kurzen Zeitraum auch Ersatzpflege beantragt werden. Da der Zeitraum nur von kurzer Dauer ist, wird die Ersatzpflege in diesem Fall das Pflegegeld nicht gekürzt oder auf die 28 Tage angerechnet.
Unterschied zur Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ermöglicht der Pflegeperson ebenfalls, für 28 Tage und 1510 Euro im Jahr, die Pflege des Kindes zu unterbrechen. Anders ist aber, dass die Pflege des Kindes in einer zugelassenen Einrichtung erfolgen muss. Die Kurzzeitpflege kann auch nicht stundenweise erfolgen.
Musterantrag zur Verhinderungspflege: http://www.intakt.info/234-0-Artikel.html
jdö
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