
Rosenkrieg und kein Ende - Ärger mit dem Unterhalt
Sei es aus dem Bedürfnis, den Ex-Partner zu strafen oder aus Unwilligkeit eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen: Säumige oder Ausbleibende Unterhaltszahlungen sind für viele Alleinerziehende zermürbend.
Doch nicht nur die finanzielle Not, die juristischen Auseinandersetzungen und Streitereien zerren an den Nerven der Betroffenen. Vor allem die Kinder spüren die unterschwellige Botschaft der vorsätzlichen Nichtzahlung: Ich bin eine Last, nicht gewollt und nicht geliebt.
Fälle, in denen der Unterhalt trotz Zahlungswilligkeit nicht geleistet werden kann, gibt es viele. Tatsächlich können die Unterhaltskosten eine enorme finanzielle Belastung darstellen, die starke Einbußen in der Lebensgestaltung mit sich bringen.
Doch die Zahl derjenigen, die sich trotz Zahlungsfähigkeit einfach um den Unterhalt drücken, soll - so schätzen Experten - bei rund einem Drittel liegen.
Die Tricks, sich um den Unterhalt zu drücken, sind bekannt: Am einfachsten haben es Selbständige, deren Gehalt nicht kurzfristig einschätzbar ist, so dass es für sie einfacher ist, ein geringeres Einkommen anzugeben.
Andere tauchen unter und bleiben bis auf weiteres unbekannt verzogen. Oder sie überschreiben bei einer erneuten Eheschließung das Vermögen auf die neue Frau, Immobilien werden mit Hypotheken belastet.
Manche, denen die Unterhaltszahlung lästig ist, versuchen es mit Tricks, die auf den ersten Blick ganz legal erscheinen. So glaubte schon so mancher Unterhaltspflichtige den Zahlungen zu entkommen, in dem er für das Kind aus neuer Ehe in den Erziehungsurlaub geht.
Doch dies wird vom Gesetz vereitelt: Denn die Kinder aus beiden Ehen werden als gleichrangig eingestuft. Wer zu Unterhalt verpflichtet ist, darf seine Erwerbstätigkeit nicht aufgeben. Vor Gericht wird er so behandelt, als würde er noch über seinen vollen Verdienst verfügen.
Sollte aufgrund der besseren Einkommenssituation des neuen Ehepartners der Erziehungsurlaub doch möglich sein, ist der Unterhaltspflichtige angehalten, in den Nachmittags- und Abendstunden einer Nebentätigkeit nach zu gehen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Andere Unterhaltspflichtige glauben durch die Flucht in die Frührente ihren Verpflichtungen zu entkommen. Doch auch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Denn grundsätzlich muss jeder Unterhaltspflichtige bis zur gesetzlichen Altersgrenze arbeiten. Nur bei schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden ist eine Ausnahme möglich.
Viele Alleinerziehende sind nicht zuletzt wegen dieser Drückebergerei darauf angewiesen, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Dieser wird ihnen jedoch nur für 72 Monate gewährt, wenn das Kind jünger als 12 Jahre alt ist.
Letztendlich bleibt für sie der letzte Schritt, die Unterhaltszahlungen einzufordern, in dem sie Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung stellen. In schweren Fällen kann dann der Unterhaltspflichtige mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden. Denn Unterhaltsmogelei ist kein Kavaliersdelikt.
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