
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis dient schwerbehinderten Menschen, Nachteilsausgleiche zu erhalten und verschiedene Leistungen geltend zu machen.
Den Schwerbehindertenausweis bekommt man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Der GdB wird nach ärztlichen Gutachten ermessen. Dabei wird von der schwersten Beeinträchtigung ausgegangen und überprüft, wie weit sie sich zu den anderen Beeinträchtigungen verhält und ob der GdB tatsächlich größer wird. Grundlage für die Ermittlung des GdB sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Beantragung
Der Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungs- oder Landratsamt beantragt werden. Dies kann formlos oder mit einem Antragsformular geschehen. Beantragt man ihn formlos, bekommt man vom Versorgungamt das Antragsformular zugesendet, um es auszufüllen.
Für die Antragstellung muss zusätzlich ein Passfoto sowie ärztliche Gutachten zum Nachweis der Behinderung eingereicht werden.
Gültigkeit
Der Ausweis wird für maximal fünf Jahre ausgestellt. Anschließend kann er zwei Mal verlängert werden. Nach Ablauf der beiden Verlängerungen muss ein neuer Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Die Verlängerung kann frühestens drei Monate vor Ablauf und spätestens drei Monate nach Ablauf des Ausweises beantragt werden. Ist eine Änderung des Zustands des Schwerbehinderten nicht zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden.
Wenn sich der Zustand der behinderten Person wesentlich verändert hat, muss dies dem zuständigen Versorgungsamt mitgeteilt werden. Dies gilt für positive als auch für negative Veränderungen.
Die Gültigkeit ist auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.
Abkürzungen auf dem Ausweis
Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises werden, je nach Behinderung und Zustand des Inhabers, Abkürzungen eingetragen. Folgende gibt es:
- VB: Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
- aG: außergewöhnlich gehbehindert
- G:erheblich gehbehindert
- H: hilflos
- B: Notwendigkeit ständiger Begleitung besteht
- GI: gehörlos
- BI: blind
- RF: Befreiung der Rundfunkgebühren
- 1.Kl: der Inhaber ist berechtigt, mit einer Fahrtkarte der 2, Klasse in der 1. Klasse der Züge der Deutschen bahn zu nutzen.
jdö
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