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Verlobung

Hat der Liebste oder die Liebste einmal "Ja" gesagt, folgte in früheren Zeiten die festliche Verlobung.
Zwischenzeitlich betrachtete man das Verloben als unnütze Vorphase der Ehe, mittlerweile scheint sich der Trend jedoch wieder gewandelt zu haben und eine klassische Verlobung ist wieder en vogue.

Zwar verzichtet man dabei gerne auf das förmliche Handanhalten bei den Schwiegereltern in spe, auch der Verlobungsring der Frau muss nicht mehr unbedingt - wie es klassische Hochzeitsratgeber empfehlen - dem Wert eines Monatsgehalts des Mannes entsprechen.

Doch gefeiert wird wieder. Und dies zu Recht: Denn die Verlobung ist mehr als ein Vertrag. Sie ist ein romantisches Eheversprechen, der erste Schritt zur Hochzeit - für viele einer der schönsten Tage ihres Lebens.

Verlobung, das war vor noch gar nicht allzu langer Zeit lediglich eine Art Kaufvertrag. Denn zur Verlobung wurden alle rechtlichen und finanziellen Regelungen unter Zeugen getroffen.

Ausgehandelt wurden diese unter den Brauteltern, die eine eheliche Verbindung vor allem unter ökonomischen und strategischen Gesichtspunkten betrachteten. Die Verlobung hatte damals den selben Stellenwert wie die Eheschließung selbst.

Heute ist eine Verlobung sehr viel einfacher zu lösen. Rechtliche Konsequenzen können dennoch daraus entstehen: Denn auch heute wird das Verlöbnis als Vertrag verstanden, auch wenn die Verlobung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

Wer vom Verlöbnis zurücktritt, muss der Braut, bzw. dem Bräutigam, den Eltern oder anderen Personen, die in Erwartung der Eheschließung Aufwendungen hatten, die Kosten erstatten. Hierunter fallen nicht nur die Kosten für die Vorbereitung der Hochzeit, sondern auch Mittel, die in die Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes geflossen sind.

Hat Braut oder Bräutigam in Erwartung der Ehe ihre Stellung gekündigt, z.B. weil haushälterische Aufgaben in der Ehe übernommen werden sollten, ist derjenige, der von der Verlobung zurücktritt, ebenfalls zu Schadensersatz verpflichtet.

Tritt einer der Verlobten aufgrund starker Verfehlungen (z.B. Seitensprung) des Anderen vom Gelöbnis zurück, ist er allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.
Löst sich die Verbindung im gegenseitigen Einvernehmen, hat jeder der Verlobten das Recht auf Rückgabe der Geschenke, die zum Zeichen des Verlöbnisses gemacht wurden.

Die Verlobung ist also ein bedeutsamer Schritt auf dem Weg zur Ehe, der gebührend gefeiert werden sollte.
Auch wenn der Mann nicht mehr bei den Eltern der Braut um die Hand der Geliebten anhalten muss, ist es angemessen, wenn die Braut- und Bräutigameltern die zukünftigen Angetrauten bereits kennen. Zumindest sollten die Eltern nach dem Heiratsantrag die ersten sein, die im persönlichen Gespräch davon erfahren.

Die Verlobung kann anschließend in einer Zeitung als Annonce veröffentlicht werden. Traditioneller Weise wird die Verlobung dabei von den Brauteltern aufgegeben. Aber auch eine Verlobungsanzeige im eigenen Namen ("Wir verloben uns") ist angemessen.
Die Verlobungsfeier wurde früher ebenfalls von den Brauteltern ausgerichtet, doch dieser Brauch kann als überholt gelten.

Bei der Verlobungsfeier sollten Sie daran denken, dass Sie nur Gäste einladen, die Sie später auch zur Hochzeit einladen.
Verlobungsgeschenke sind nicht üblich. Manche Gäste bringen aber gerne trotzdem etwas mit.

Sie können Ihre Verlobungsparty auch als Überraschungsfeier veranstalten, so dass die Gäste den Anlass nicht ahnen. Dann ist es sinnvoll, dass entweder der Bräutigam oder der Brautvater einen Toast ausspricht, um die Verlobung zu verkünden.

Bei der Wahl des Ringes sollten Sie beachten, dass die Frau ihn idealer Weise das ganzes Leben tragen wird. Beim Juwelier sollten Sie sich in Ruhe umsehen und auf eine Anprobe mit geschwollenen Fingern verzichten. Der Ring passt ideal, wenn sie einigermaßen ausgeruht sind und zwischen Ring und Finger ein Zahnstocher Platz findet.


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