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Wer kann ein Kind adoptieren?




Wenn Paare adoptieren

Ehepaare werden bei Adoptionen bevorzugt, da durch den Bezug sowohl zu einer weiblichen als auch zu einer männlichen Bezugsperson ein natürliches Eltern-Kind Verhältnis herbeigeführt wird. Bestimmte Anforderungen müssen sie jedoch erfüllen.

Definition von „Paar“

Als Paar werden zwei eng zusammengehörige Personen bezeichnet, die eine Beziehung miteinander führen.
Das Ehepaar bezeichnet ein verheiratetes Paar.  Die Ehe ist eine sozial anerkannte und durch gesetzliche Regeln gefestigte Verbindung zweier verschiedengeschlechtlicher Menschen. Die Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Menschen wird in Deutschland als „eingetragene Partnerschaft“ bezeichnet. Sie unterscheidet sich in ihrer gesetzlichen Regelung von der Ehe in einigen Punkten.

Adoption bei Paaren

Paare dürfen nach § 1741 des BGB lediglich gemeinsam adoptieren, wenn sie verheiratet sind. Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen nicht gemeinsam adoptieren. Leibliche Kinder des Ehepartners aus früheren Beziehungen kann der Andere in Form einer „Stiefkindadoption“ annehmen, sofern beide leiblichen Elternteile dem zustimmen und er das 21. Lebensjahr vollendet hat. Laut § 1590 des BGB kommt es dadurch aber lediglich zu einer „Verschwägerung“ von Kind und Stiefelternteil.

Anforderungen an das Ehepaar

Um zu einer Adoption berechtigt zu sein, müssen Ehepaare bestimmte Anforderungen erfüllen, die im „Familienrecht“ des BGB geregelt sind:

  • Laut § 1743 des BGB muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr und der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze gibt es im deutschen Recht nicht, bevorzugt werden jedoch Ehepaare zwischen 35 bis 40 Jahren.

  • Einer Adoption von Ehepaaren, die bereits leibliche oder adoptierte Kinder haben, wird nur stattgegeben, wenn sie den überwiegenden Interessen dieser nicht entgegensteht und das Wohl des adoptierten Kindes nicht durch diese gefährdet wird.

  • Möchte ein Ehepartner ein Kind allein adoptieren, benötigt er laut § 1749 des BGB die Einwilligung seines Ehepartners.

  • Das Ehepaar muss während des Eignungsprüfungsverfahrens nachweisen, dass geordnete Beziehungsverhältnisse und eine stabile Partnerschaft vorhanden sind.

  • Das Ehepaar muss zudem eine erforderliche persönliche Reife, ein gesichertes, durchschnittliches Einkommen, ausreichend Wohnraum und einen guten Gesundheitszustand aufweisen. Gesetzlich festgelegt sind dabei keine Mindestgrößen. Das Zusammenspiel aller Faktoren ist für die Vermittlungsstelle entscheidend.
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